Gesetz - AOEG
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit
§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden.

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