Gesetz - AP-gDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere
- 1.
- Einsatzrecht,
- 2.
- Einsatzlehre,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Kraftfahrwesen,
- 5.
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Waffenwesen,
- 7.
- Technischer Dienst/ABC-Wesen,
- 8.
- Sanitätsausbildung und
- 9.
- Berufsethik.