Gesetz - AP-mDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 10 Urlaubszeiten
Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres angerechnet.

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