Gesetz - AP-mDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 12 Art der Prüfungen
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
- 1.
- die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
- 2.
- die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.