Gesetz - AP-mDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
1.
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
a)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
b)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
c)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
d)
Kriminalistik,
2.
bei der Laufbahnprüfung
a)
je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
bb)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
b)
je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
bb)
Kriminalistik.

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