Gesetz - AP-mDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
- 1.
- bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- a)
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
- b)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- c)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- d)
- Kriminalistik,
- 2.
- bei der Laufbahnprüfung
- a)
- je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
- bb)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
- b)
- je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- bb)
- Kriminalistik.
















