Gesetz - AP-mDBPolV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet