Gesetz - ApoAnwRstG
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
§ 4
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.