Gesetz - ApBetrO
Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO
§ 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet § 11 Abs. 2 keine Anwendung auf Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes verwendet werden, sofern
- 1.
- deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist,
- 2.
- das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre und
- 3.
- weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.