Gesetz - ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 40 Errichtung
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

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