Gesetz - ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
- –
- Acrylnitril,
- –
- Alkylquecksilber,
- –
- Alveolengängiger Staub (A-Staub),
- –
- Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
- –
- Arsen und Arsenverbindungen,
- –
- Asbest,
- –
- Benzol,
- –
- Beryllium,
- –
- Blei und anorganische Bleiverbindungen,
- –
- Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
- –
- Cadmium und Cadmiumverbindungen,
- –
- Chrom-VI-Verbindungen,
- –
- Dimethylformamid,
- –
- Einatembarer Staub (E-Staub),
- –
- Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
- –
- Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
- –
- Hartholzstaub,
- –
- Kohlenstoffdisulfid,
- –
- Kohlenmonoxid,
- –
- Mehlstaub,
- –
- Methanol,
- –
- Nickel und Nickelverbindungen,
- –
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
- –
- weißer Phosphor (Tetraphosphor),
- –
- Platinverbindungen,
- –
- Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
- –
- Schwefelwasserstoff,
- –
- Silikogener Staub,
- –
- Styrol,
- –
- Tetrachlorethen,
- –
- Toluol,
- –
- Trichlorethen,
- –
- Vinylchlorid,
- –
- Xylol,
- 2.
- Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
- a)
- Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
- b)
- Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
- c)
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
- d)
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
- e)
- Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
- f)
- Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
- g)
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
- 2.
- Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
- a)
- Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung,
- b)
- Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung,
- c)
- Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
- d)
- Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
- e)
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
- f)
- Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
- g)
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
- 3.
- Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
(2) Angebotsuntersuchungen:
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
Teil 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
- 1.
- gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
- 2.
- nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
| Biologischer Arbeitsstoff | Bereich nicht gezielter Tätigkeiten | Expositionsbedingungen |
|---|---|---|
| Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 | Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen |
| Pathologie | Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag | |
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
| Bordetella Pertussis*) Masernvirus*) Mumpsvirus*) Rubivirus*) Varizella-Zoster-Virus (VZV)*) | Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung | regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern |
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
| Borrelia burgdorferi | Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter | Tätigkeiten in niederer Vegetation |
| Bacillus anthracis*) Bartonella – bacilliformis – quintana – henselae Borrelia burgdorferi sensu lato Brucella melitensis Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) Chlamydophila pneumoniae Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) Coxiella burnetii Francisella tularensis*) Gelbfieber-Virus Helicobacter pylori Influenza A+B-Virus*) Japanenzephalitisvirus*) Leptospira spp.*) Neisseria meningitidis*) Treponema pallidum (Lues) Tropheryma whipplei Trypanosoma cruzi Yersinia pestis*) Poliomyelitisvirus*) Schistosoma mansoni Streptococcus pneumoniae*) Vibrio cholerae*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist |
| Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus*) | in Endemiegebieten: Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau, Tierhandel, Jagd | regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern, Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren |
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist | |
| Hepatitis-A-Virus (HAV)*) | Einrichtungen für behinderte Menschen,Kinderstationen | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen – der Pflege von Kleinkindern, – der Betreuung von behinderten Menschen |
| Stuhllaboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben | |
| Kläranlagen Kanalisation | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen | |
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
| Hepatitis-B-Virus (HBV)*) Hepatitis-C-Virus (HCV) | Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
| Notfall- und Rettungsdienste | ||
| Pathologie | ||
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
| Mycobacterium – tuberculosis – bovis | Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigten Personen |
| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
| Salmonella Typhi*) | Stuhllaboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben |
| Tollwutvirus*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren |
| Gebiete mit Wildtollwut | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren |
- *)
- impfpräventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
- 1.
- Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
- a)
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
- b)
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
- 2.
- § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
- a)
- mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
- b)
- eine Infektion erfolgt ist;
- 3.
- Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
- 2.
- Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
- 3.
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt; - 4.
- Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
- a)
- A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- b)
- A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- 5.
- Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;
- 6.
- Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
- 7.
- Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
- 2.
- Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
- a)
- A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- b)
- A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- 3.
- Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können.
Teil 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
- 2.
- Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
- 1.
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind; - 2.
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
















