Gesetz - ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
Acrylnitril,
Alkylquecksilber,
Alveolengängiger Staub (A-Staub),
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
Arsen und Arsenverbindungen,
Asbest,
Benzol,
Beryllium,
Blei und anorganische Bleiverbindungen,
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
Cadmium und Cadmiumverbindungen,
Chrom-VI-Verbindungen,
Dimethylformamid,
Einatembarer Staub (E-Staub),
Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
Hartholzstaub,
Kohlenstoffdisulfid,
Kohlenmonoxid,
Mehlstaub,
Methanol,
Nickel und Nickelverbindungen,
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
weißer Phosphor (Tetraphosphor),
Platinverbindungen,
Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
Schwefelwasserstoff,
Silikogener Staub,
Styrol,
Tetrachlorethen,
Toluol,
Trichlorethen,
Vinylchlorid,
Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;
2.
Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a)
Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b)
Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
c)
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
d)
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
e)
Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
f)
Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
g)
Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.

(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
2.
Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a)
Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung,
b)
Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung,
c)
Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d)
Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e)
Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f)
Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
g)
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
3.
Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.


Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen


(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1.
gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
2.
nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Biologischer ArbeitsstoffBereich nicht gezielter TätigkeitenExpositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4
Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von MenschenTätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen
PathologieObduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag
 Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Bordetella Pertussis*)
Masernvirus*)
Mumpsvirus*)
Rubivirus*)
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuungregelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
 Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Borrelia burgdorferiTätigkeiten als Wald- oder ForstarbeiterTätigkeiten in niederer Vegetation
Bacillus anthracis*)
Bartonella
– bacilliformis
– quintana
– henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber-Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*)
Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist
Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus*)in Endemiegebieten:
Land-, Forst- und Holzwirtschaft,
Gartenbau,
Tierhandel, Jagd
regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern,
Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren
Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*)Einrichtungen für behinderte Menschen,KinderstationenTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen
– der Pflege von Kleinkindern,
– der Betreuung von behinderten Menschen
 Stuhllaboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Kläranlagen
Kanalisation
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen
 Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienenTätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung
Notfall- und Rettungsdienste
Pathologie
Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Mycobacterium
– tuberculosis
– bovis
Tuberkuloseabteilungen und
andere pulmologische Einrichtungen
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigten Personen
Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Salmonella Typhi*)Stuhllaboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/LaboratorienTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren
Gebiete mit WildtollwutTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren
*)
impfpräventabel

(2) Angebotsuntersuchungen:
1.
Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
a)
gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b)
gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
2.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a)
mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
b)
eine Infektion erfolgt ist;
3.
Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
2.
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3.
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
4.
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a)
A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b)
A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
erreicht oder überschritten werden;
5.
Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;
6.
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
7.
Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2.
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a)
A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b)
A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
überschritten werden;
3.
Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können.


Teil 4
Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2.
Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1.
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
2.
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.


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