Gesetz - ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet