Gesetz - ArbnErfGDV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.