Gesetz - ArbnErfGDV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

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