Gesetz - ARegV
Anreizregulierungsverordnung - ARegV
Anlage 1 (zu § 7)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3035)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.
Dabei ist:
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.
EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet. |
KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet. |
KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. |
Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet. |
KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. |
VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr. |
PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. |
EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
St | Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St). |
VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. |
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.