Gesetz - ARegV
Anreizregulierungsverordnung - ARegV
§ 18 Qualitätsvorgaben
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet