Gesetz - ArGV
Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV
§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt sind.

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