Gesetz - ArGV
Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV
§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die
- 1.
- eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
- 2.
- als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
















