Gesetz - ArGV
Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV
§ 6 Versagungsgründe
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
- 2.
- der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
- 1.
- der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
- 2.
- der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder
- 3.
- wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
















