Gesetz - ArtSchutzÜbkG
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
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ArtSchutzÜbkG

Ausfertigungsdatum: 22.05.1975

Vollzitat:

"Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBl. 1975 II S. 773)"

vgl. nur noch Fundstellennachweis B

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.5.1975 +++)

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Eingangsformel 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Washington am 3. März 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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Art 2 bis 15 (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 15 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 bis 15 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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