Gesetz - ArznRAV 1993-11
Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.

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