Gesetz - ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 23 Arbeitslosenversicherung
(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.
(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.
(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.
(4)
Fußnote
§ 23 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 7 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 23 Abs. 3 Satz 2 u. 3 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 7 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 23 Abs. 3 Satz 2 u. 3 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 7 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
















