Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

Fußnote

§ 34 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 14 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet