Gesetz - ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
(2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.

Fußnote

§ 35 Überschrift u. Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 15 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 35 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt für Arbeit gem. § 243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 15 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004

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