Gesetz - ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.

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