Gesetz - ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
§ 38 Rechtsverordnung
(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet