Gesetz - AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
1.
die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
2.
die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen. Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet