Gesetz - AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
- die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2.
- eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
















