Gesetz - AtDeckV
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV
§ 1 Arten der Deckungsvorsorge
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
- 1.
- eine Haftpflichtversicherung oder
- 2.
- eine sonstige finanzielle Sicherheit
















