Gesetz - AtDeckV
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV
§ 10 Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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