Gesetz - AtDeckV
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV
§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

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