Gesetz - ATDG
Antiterrordateigesetz - ATDG
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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