Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 49 Einziehung
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,