Gesetz
Art 2
Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 werden Kosten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen in der bisher geltenden Fassung erhoben.
















