Gesetz - ATGV
Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV
§ 14 Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage
- 1.
- der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft,
- 2.
- des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
- 3.
- der Beschäftigungsverbote nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 gezahlt wird.