Gesetz - ATGV
Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV
§ 17 Übergangsvorschrift
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bewilligtes Auslandstrennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.

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