Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 10 Zustimmung zum Import
(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen bedürfen der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemäß § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
- -
- technische Dokumentation, aus der Bauart und Funktion hervorgehen,
- -
- Anwendungszweck,
- -
- vorgesehener Betrieb für den Einsatz oder Verkehr,
- -
- Strahlenschutzzulassung oder ähnliche Dokumente des Herstellerlandes,
- -
- vorgesehener Betrieb für die Instandhaltung.
(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen werden.