Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 15 Erlaubnis für spezielle Strahleneinrichtungen
Der Einsatz von Strahleneinrichtungen, deren Beschleunigungsspannung für geladene Teilchen 5 kV nicht überschreitet, ist ohne Genehmigung, Registrierung, Anmeldung und Bauartzulassung erlaubt.

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