Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 31 Kategorien für Strahlenwerktätige
(1) Für Strahlenwerktätige werden die Kategorien A und B festgelegt:
- 1.
- Strahlenwerktätige der Kategorie A sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten kann,
- 2.
- Strahlenwerktätige der Kategorie B sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.
(2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen tätig sein, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.
(3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktätigen sind die Strahlenbelastungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können, nicht zu berücksichtigen.
















