Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 34 Laborklassen
(1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:
Freigrenzen für radioaktives MaterialAktivitätsbegrenzung für Arbeitsräume
Klasse IKlasse IIKlasse III
5 kBqüber 0,5 GBqbis 0,5 GBqbis 0,5 MBq
50 kBqüber 5 GBqbis 5 GBqbis 5 MBq
> 50 kBqüber 50 GBqbis 50 GBqbis 50 MBq
3(tief)Hüber 5 TBqbis 5 TBqbis 5 GBq
(2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterialien.
(4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt.

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