Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 4 Zustimmungen
Zur Erteilung der Zustimmungen zu den einzelnen Etappen des Einsatzes von Strahleneinrichtungen und zum Verkehr mit radioaktiven Stoffen, zu Teilvorhaben oder speziellen Arbeiten ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Planung einzubeziehen.

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