Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 41 Pflichten von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal
Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal haben die Strahlenschutzvorschriften sowie Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs von Kernanlagen gewissenhaft einzuhalten und ihre Arbeit so auszuführen, daß sie sich und andere nicht gefährden. Sie sind verpflichtet, dem verantwortlichen Mitarbeiter oder Strahlenschutzbeauftragten auftretende Mängel im Strahlenschutz und außergewöhnliche Ereignisse unverzüglich zu melden.

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