Gesetz - AtStrlSVDBest
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
§ 45 Forderungen an den Standort für Kernanlagen
Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, daß
- 1.
- die Häufigkeit von Naturereignissen oder äußeren zivilisatorischen Einwirkungen, die nukleare Havarien verursachen können, festgelegte Grenzen nicht übersteigt,
- 2.
- die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nicht unzulässig beeinträchtigen,
- 3.
- ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert, und
- 4.
- im erforderlichen Umfang Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer Havarien in der Umgebung getroffen werden können.
















