Gesetz - AtVfV
Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
4.
die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
1.
den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
2.
die Rechtsbehelfsbelehrung.

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