Gesetz - AtVfV
Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
- 4.
- die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
- 1.
- den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
- 2.
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
















