Gesetz - AtVfV
Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV
§ 9 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet