Gesetz - AtZüV
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV
§ 10 Übergangsregelung
Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.

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