Gesetz - AAG
Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG
§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet