Gesetz - AufenthG
Aufenthaltsgesetz - AufenthG
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
- 1.
- einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
- 2.
- den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
- 3.
- nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.