Gesetz - AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2064 - 2072)
- Deckseiten -


– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –


– Innenseiten 4 und 5 –


– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –


– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
