Gesetz - AufenthV
Aufenthaltsverordnung
§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
(1) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
- 2.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
- 3.
- einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1.
- an Bord,
- 2.
- im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
- 3.
- bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.