Gesetz - AufenthV
Aufenthaltsverordnung
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) | 250 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 200 Euro, |
3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 135 Euro. |