Gesetz - AufenthV
Aufenthaltsverordnung
§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
(4) Gebührenfrei sind
- 1.
- die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
- 2.
- die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,
- 3.
- die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und
- 4.
- die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
















